Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzende Geschäftsbedingungen
Stand 19.11.2014
Den von uns durchzuführenden Transportleistungen liegen nachfolgende ergänzende Geschäftsbedingungen, in Verbindung mit den Vertragsbedingungen der allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils die neueste Fassung zugrunde.
Handelt es sich um einen Großraum/Schwertransport, kommen die Geschäftsbedingungen der BSK (Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kran) zur Anwendung.
Im internationalen Transport gelten die Bedingungen der CMR.
In der Wahl der Frachtführer sind wir frei. Wir können jederzeit andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Transportpreis gilt nur bei Einhaltung der angegebenen Abmessungen und Gewichte sowie der vorgesehenen Transportstrecke und Transportdauer. Es wurde nach unserem aktuellen Wissenstand, die kürzest mögliche Strecke/Verbindung zugrunde gelegt. Sofern nicht anders vereinbart, findet der Transport
ausschließlich auf dem Straßenwege statt.
Transportleistungen im Sinne dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im
Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel (Panzerrollen, Schwerlastroller, Luftkissen etc.).
Aufträge, deren Durchführung die Erlaubnis oder Genehmigung der zusändigen Behörde bedürfen – insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO – werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherungsvorkehrungen, wie z. B. Baustellenberäumungen, Abschalten und Sichern von Oberleitungen, De-/Remontagen von Signalanlagen usw. trägt der Auftraggeber – soweit nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Rechte dem Auftraggeber gegenüber werden durch von uns nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte nicht berührt. Der Auftraggeber bleibt unser Vertragspartner und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Hierzu zählen auch Standzeiten.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgeld unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, außer es ist anders vereinbart worden.
Wir übernehmen keine Haftung bei Lieferfristüberschreitungen, bedingt durch witterungsbedingte Stand und Wartezeiten oder behördlich nachträglich angeordnete Umwege oder Stillegungen.
Wir sind berechtigt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind. Dieser Passus entfällt, wenn wir der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht nachgekommen sind. Im Fall des Rücktritts wird das Entgelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transportgut in einem, für die Durchführung des Auftrages, bereiten und geeignetem Zustand zur Verfügung zu halten. Er hat weiterhin alle technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen.
Ladungssicherungsgerätschaften wie Spanngurte, Ketten etc. werden auf Wunsch von uns zur Verfügung gestellt. Weiteres Unterlegmaterial o.ä. ist vom Verlader zu stellen oder kann nach vorheriger Absprache gegen Berechnung von uns gestellt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die besonderen Eigenschaften des Transportgutes mit Angabe der exakten Abmessungen, Gewichte, Schwerpunktlage etc. rechtzeitig anzugeben. Veränderungen sind sofort schriftlich anzuzeigen. Hierdurch bedingte Verzögerungen/Standzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Kostenlose Hebehilfe (Kran/Stapler/Personal) an der Be-/Entladestelle zum Auf-/Abbau der Transportfahrzeuge wird durch den Auftraggeber gestellt.
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. übe Be- oder Entladeort etc., müssen von beiden Parteien protokolliert werden.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen sowie Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von den Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme ergeben könnten, freizustellen.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege geeignet sind und eine ordnungsgemäße Durchführung gestatten (ausgenommen öffentliche Straßen etc.). Das gilt auch für unterirdische Leitungen, Schächte, Rohre etc. Die Tragfähigkeit des Bodens muss gewährleistet sein. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden – auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Transportunternehmers sowie Vermögensschäden.
Die vereinbarten Be-/Entladezeiten sind einzuhalten, ansonsten haftet der Auftraggeber für alle durch sein Verschulden verursachten Kosten und Folgekosten (z. B. wenn das Transportfahrzeug einen nachfolgenden Auftrag nicht termingemäß erfüllen kann und ein nachgewiesener Schaden entsteht).
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 HGB bleiben hiervon unberührt.
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
Alle Leistungen sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt.
Erfüllungsstandort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten
ist Siegen. Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht, dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern der Aussteller erkennbar ist.
Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
Uwe Pickhan GmbH & Co.KG